Was sind eigentlich Überhang- und Ausgleichmandate?
Eine an sich logische Sache, deren Erklärung nicht ganz ohne Tücken ist. Aber wir wollen es trotzdem versuchen.
Mit der Erststimme wählen die Bürgerinnen und Bürger ihre Direktkandidaten für den Bundestag. Den gewählten Direktkandidaten der einzelnen Wahlkreise steht in jedem Fall ein Mandat – einen Sitz im Bundestag – zu.
Bekommt eine Partei nun mehr Direktmandate über die Erststimme, als ihr gemäß der Zweitstimme (der Stimme für die Landesliste der Partei) zustehen, kommt es zu sogenannten Überhangmandaten. Der Bundestag, welcher regulär 598 Sitze hat, wird hierfür um die zusätzlichen Mandate erweitert.
Da dieses Vorgehen jedoch das prozentuale Verhältnis der Wahl und somit die durch die Wahl bestimmten Mehrheitsverhältnisse verschieben würde, wurden 2013 die sogenannten Ausgleichmandate eingeführt. Der Bundestag wird wird nochmals um die benötigte Anzahl der Ausgleichmandate erweitert, die dafür sorgen, dass das Verhältnis zwischen den Parteien, welches durch die Zweitstimme bestimmt wurde, wieder hergestellt ist.
So kommt es, dass der jetzige Bundestag 631 Sitze hat, darunter 4 Überhangmandate und 29 Ausgleichmandate.
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Quelle:
Glossar des Bundestages:
https://www.bundestag.de/service/glossar/
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